FMG - Förderkreis für Mythologisches Gedankengut e.V.

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Veranstaltung:

Auszüge aus der Satzung des FMG

Präambel

Der FMG – Förderkreis für Mythologisches Gedankengut e.V. hat sich zur Aufgabe gestellt, nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und rassischen Gesichtspunkten national und international das Erforschen der kulturellen Wurzeln der Menschheit zu fördern.

Insbesondere der Vergleich der Religionen, das rituelle Erleben dergleichen, das Erforschen und Aufbereiten der Mysterientraditionen und Götterkulte der Antike bilden die Haupttätigkeit des Förderkreises.

Zugleich ist die Tätigkeit darauf gerichtet, eine Förderung der Allgemeinheit zu gewährleisten. Die Gewinnung der kulturellen und mythologischen Erkenntnis und die Verbreitung des Verständnisses für dieses Wissen ist gebunden an handelnde und wertende Menschen.

Der Förderkreis gibt sich daher den nachstehenden Verhaltenskodex und eine Satzung.

Zweck, Aufgaben und Ziele

1. Der FMG ist dem mythologischen und religionsphilosophischen Wissen der Menschheit und der Allgemeinheit verpflichtet und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke.

2. Zwecke und Ziele des FMG sind insbesondere:

a) Förderung des Wissens auf dem Gebiet der vergleichenden Religionswissenschaften und ihrer Grenzgebiete, die Erforschung der Philosophie und der Einweihungstradition antiker Hochkulturen, der Geschichte der Alchemie, die Erforschung der historischen, mythologischen Schriften der Jahrhunderte, der jüdischen Mystik, das Wirken christl. Orden, der Templer, der Freimaurer, der Rosenkreuzer und die Auswirkung auf die Kulturgesellschaft der heutigen Zeit.

b) Förderung und Pflege des Informations- und Meinungsaustausches aller auf diesem Gebiet tätigen und interessierten Personen.

c) Förderung des Zusammenwirkens der auf diesem Gebiet tätigen Organisationen aus Kunst, Kultur und Wissenschaft.

d) Förderung der wissenschaftlichen Ausbildung und Fortbildung auf diesen Gebieten.

e) Förderung von Künstlern und Kulturträgern auf diesen Gebieten.

f) Auszeichnung herausragender Leistungen.

g) Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten und Forschungsprojekten.

h) Förderung des Publikations- und Informationswesens.

i) …

3. Dem Verein angegliedert ist ein Collegium welches sich mit den Schriften der Rosenkreuzer des 17. Jahrhunderts und der Gold- und Rosenkreuzer des 18. Jahrhunderts beschäftigt. Insbesondere sollen die Inhalte dieser Schriften in Form eines lehrgangartigen Studiums den Mitgliedern über mehrere Stufen zugänglich gemacht werden. Die Aktivitäten sind in die des FMG eingebunden. Aus diesem Collegium bildet sich das Kuratorium des FMG. Die Treffen des Collegiums werden Konvent genannt.

Zweckverwirklichung

Die Satzungszwecke werden im Wesentlichen verwirklicht durch:

1. Die Zusammenarbeit der Mitglieder.

2. Die Organisation und Durchführung öffentlicher und nicht öffentlicher Veranstaltungen.

3. Die Herausgabe einer Vereinszeitschrift und anderer Veröffentlichungen, Zeitschriften, Berichten, Büchern und Druckschriften, allein oder in Gemeinschaft mit anderen Organisationen.

4. Die Durchführung und Auswertung von Projekten zur Förderung von Forschung, fachlicher Information und Bildung, die mit den Vereinszielen übereinstimmen.

5. …

Gemeinnützigkeit

1. Der FMG verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung.

2. Der FMG ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel des Förderkreises dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

4. …

Mitgliedschaft

1. Mitglied des Förderkreises kann werden, wer dessen Zwecke und Ziele unterstützen will und an den Themen des Vereins interessiert ist. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Förderkreis besteht nicht.

2. Der FMG erstrebt zur Erreichung des Satzungszwecks auf dem Gebiet der Mythologie eine möglichst umfassende Mitgliedschaft fachkompetenter Personen.

3. Der Förderkeis hat persönliche und fördernde Mitglieder.

4. Die persönlichen Mitglieder unterteilen sich in:

a) ordentliche Mitglieder

b) nicht ordentliche Mitglieder

c) Ehrenmitglieder

5. Als ordentliche Mitglieder können aufgenommen werden:

– Personen des In- und Auslandes mit abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Beruf

– Personen, die allgemein anerkannte Leistungen für eines oder mehre Themen aus den Förderzielen erbracht haben

6. Nicht ordentliche Mitglieder sind fördernde Mitglieder und jugendliche Mitglieder

– Jugendliche bedürfen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten

7. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands hervorragende Förderer der Ziele des FMG ernennen. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten. Die Ehrenmitgliedschaft ist die höchste Auszeichnung, die der FMG zu vergeben hat.

8. Fördernde Mitglieder des FMG können Firmen, juristische Personen, Gesellschaften, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, Vereine, Interessenverbände und Behörden sein, die in der Lage und bereit sind, den Zweck des Vereins ideell und/oder materiell zu fördern.

Erwerb und Beginn der Mitgliedschaft

1. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied ist bei der Geschäftsstelle schriftlich einzureichen. Er muß von zwei ordentlichen Mitgliedern befürwortet und von der schriftlichen Anerkennung des Verhaltenskodex des FMG begleitet sein.

2. Der Antrag wird den Mitgliedern über die Mitgliederzeitschrift bekanntgegeben. Erfolgt innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntgabe kein Widerspruch, so ist die Aufnahme genehmigt, andernfalls entscheidet der Vorstand.

3. Die Aufnahme wird dem neuen Mitglied von der Geschäftsstelle unter Beifügung der Satzung mitgeteilt.

4. Die Rechte der Mitgliedschaft ruhen bei Unterlassung der Zahlung des Jahresbeitrags bis zur erfolgten Zahlung.

5. Über die Aufnahme eines fördernden Mitglieds entscheidet der Vorstand.

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Austrittserklärung muß der Geschäftsstelle spätestens drei Monate vorher durch eingeschriebenen Brief zugegangen sein.

2. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode eines Mitglieds, im Fall von juristischen Personen mit deren Auflösung.

3. …

Frankfurt am Main, d. 22. September, 2000
Den vollständigen Text der Satzung erhalten die Mitglieder bei der Aufnahme.